Satzung

Satzung des Kleingartenvereins Teltow Ost e.V.
Seit 1913 urkundlich erwähnt
In der Fassung von 1997
Registriert beim Amtsgericht Potsdam unter VR 880

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “ Teltow Ost e. V. “ . Er umfasst die Anlage Birkengrund und Bahnhof, hat seinen Sitz in 14513 Teltow – Vereinshaus “ Birkengrund 49 „, Kreis Potsdam – Mittelmark.

2. Der Verein ist im Amtsgericht Potsdam unter Nummer VR 880 registriert.

3. Der Verein ist Rechtsnachfolger der Sparte Teltow Ost des ehemaligen VKSK und führt dessen kleingärtnerische Gemeinnützigkeit fort.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Verein dient dem Gemeinwohl indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Kleingartenwesens einsetzt.
Dabei geht es insbesondere um die Schaffung, Sicherung und ökologischen orientierten Nutzung der Kleingärten.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.

3. Dem Verein obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Zusammenarbeit mit den zuständigen Volksvertretungen, kommunalen Verwaltungen und Einrichtungen,
b) Förderung aller Maßnahmen, die geeignet sind, Anlage und Gärten zu erhalten, neue bereitzustellen und ihre Dauernutzung zu gewährleisten,
c) Aufbau und Unterhaltung gemeinschaftlicher Einrichtungen,
d) der Vertiefung der Heimatliebe und Pflege der humanistischen Tradition und des kulturellen Erbes der Kleingärtnerbewegung.
e) der Förderung der Jugendarbeit

§3 Mitgliedschaft im Verein

1. Mitglied im Verein kann jeder volljährige Bürger werden, der seinen ständigen Wohnsitz auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland hat.

2. Über die Aufnahme zum Mitglied entscheidet der Vorstand.

3. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet die Gründe die zur Ablehnung geführt haben zu nennen. Bei Ablehnung kann der Antragsteller Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten Turnusmäßigen Versammlung.
5. Die Mitgliedschaft wird nach Zustimmung durch den Vorstand, Vorlage eines Führungszeugnisses, Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des Mitgliedsbeitrages, der Aushändigung der Satzung und deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.
6. Die Mitgliedschaft ist nicht auf Dritte übertragbar.

7. Optionen für Ehegatten und Kinder.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht:
a) – sich an der Arbeit des Vereins zu beteiligen,
– vereinseigene Einrichtungen zu nutzen,
– sich zu allen Problemen und Angelegenheiten, die die Ziele und Aufgaben des Vereins betreffen, zu äußern und zur Willensbildung beizutragen.

b) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.

c) für alle Wahlfunktionen des Vereins zu kandidieren.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und bei deren Erfüllung aktiv mitzuwirken;

b) die festgesetzten Jahresbeiträge sowie die Umlage bis zum 31.11. jeden Jahres für das darauffolgende Geschäftsjahr, termingerecht an den Verein zu entrichten;
die Höhe der Jahresbeiträge und die Höhe der Umlage werden unter Beachtung notwendiger Abgaben von der Mitgliederversammlung beschlossen.

c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.
Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist ein von der Mitgliederversammlung beschlossener Ersatzbetrag zu entrichten.
Schuldet ein Mitglied fällige Jahresbeiträge länger als drei Monate, ohne ausdrückliche Stundung erhalten zu haben, ruhen seine Rechte.

d) das Eigentum des Vereins zu schützen und zu pflegen sowie das Gemeinwohl im Verein zu unterstützen.
e) Jeden Wechsel der Hauptwohnung dem Vorstand innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:

– schriftlicher Austrittserklärung,
– Ausschluss,
– Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes,
– Tod.

In diesen Fällen sind durch den Verein die notwendigen Veränderungen in den Rechtsbeziehungen
herbeizuführen.

2. Der Austritt aus dem Verein ist bis zum 30.06. des laufenden Jahres beim Vorstand zu erklären.
Die beschlossenen Beiträge und Umlagen sind bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Begründete Ausnahmen sind durch den Vorstand zu regeln.

3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
a) Wenn ein Mitglied gegen die Satzung, die Gartenordnung des Landes Brandenburg oder der Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten in grober Weise verstößt;

b) wenn ein Mitglied seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder der Nutzung der Kleingartenparzelle an Dritte überträgt;

c) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält;

d) wenn ein Mitglied sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein entzieht und trotz Mahnung innerhalb einer gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

e) Im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung oder persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von einem Monat seinen Verpflichtungen nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder und teilt dies dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mit.

4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monat schriftlich Einspruch erheben.
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung nach Anhörung des Mitgliedes mit 2/3- Mehrheit der Anwesenden und legt seien Beschluss der Mitgliederversammlung vor.

5. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen.
a) Kann das Mitglied aus Krankheits- oder anderen zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ist der gefasste Beschluss der Mitgliederversammlung in Abwesenheit des Mitgliedes auszusprechen.

b) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen.

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Pachtverhältnis für eine Kleingartenparzelle mit einer Frist von einem Monat.

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

8. Wird ein Garten aus Altersgründen oder wegen Tod von Mitgliedern aufgegeben, haben Erbberechtigte das (der) Aufgebenden / des (der) Verstorbenen gegenüber anderen Interessenten das Vorrecht zum Abschluss eines Unterpachtvertrages, wenn sie Mitglied des Vereins Teltow Ost e.V. werden.
9. Das Nutzungsverhältnis kann erst beendet werden, wenn für den Garten ein nachfolgender Nutzer vorhanden ist, es sei denn, §5 (1) b, c oder d trifft zu.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Revisionskommision

d) eine Vorstandsunabhängige Schlichtungskommission

§7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird jeweils nach einem jährlich zu erstellenden Arbeitsplan, mindestens einmal im Jahr einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird ferner einberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder durch Aushang in den Schaukästen auf dem Vereinsgelände mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Termin zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, einen seiner Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend.
Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.

4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen

b) Wahl des Vorstandes

c) Wahl der Revisionskommission

d) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, Abgeltungen von Aufwendungen des Vorstandes u.a.

e) Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder die Auflösung des Vereins sowie aller Grundsatzfragen des Vereins und Anträgen.

f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisionskommission sowie Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommission im Rahmen von Neuwahlen.

7. Bei Abwicklung rechtlicher Geschäfte ab 10000 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. ( gilt im Zusammenhang mit § 8 Abs. 5 )

8. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches durch den Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8 Vereinsvorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf bis fünfzehn Mitgliedern
– dem / r Vorsitzenden
– mindestens einem / r stellvertretenden Vorsitzenden
– dem / r Verantwortlichen für Finanzen / Kassierer
– dem / r Schriftführer / in
– sowie weiteren gewählten Mitgliedern

2. Der Vorstand wird in der Regel für 4 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während Ihrer Amtszeit durch den Vorstand mehrheitlich abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenden Aufgaben nicht der Satzung entsprechend ausüben oder aus persönliche Gründe ausüben können.
Eine Funktionsentbindung von einzelnen Mitgliedern des Vorstandes ist auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal monatlich während der Gartensaison.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der / die Vorsitzende oder deren Stellvertreter / in und mindestens fünf weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

4. Aufgaben des Vorstandes

a) laufende Geschäftsführung des Vereins

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung derer Beschlüsse

c) Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

d) Der Vorstand ist berechtigt Ordnungsstrafen zu erheben deren Höhe von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird

5. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem / r Vorsitzenden, dem / r oder den stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem / r Kassierer / in. Jeweils zwei der vorgenannten Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Für spezielle Vertretungsverhandlungen kann durch den Vorstand eine schriftliche Vollmacht an eine weitere Person im Einzelfall erteilt werden.

6. Der Kassierer / in verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen.
Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

7. Der Verein kann bei Bedarf Kommissionen berufen.

§9 Finanzierung / Aufwendungen / Vergütung

1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Verpachtung des Vereinshauses, Spenden oder Stiftungen für kleingärtnerische gemeinnützige Zwecke.

2. Tätigkeitsbericht bis 30.11. des Folgejahres

3. Der Verein ist uneingeschränkt verantwortlich für die Führung auch aller finanziellen Angelegenheiten des Vereins

4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Vereinsmitgliedern und den gewählten Vorstandsmitgliedern Arbeitsstunden sowie pauschalierte Aufwandsentschädigungen gemäß § 670 BGB gezahlt werden. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bleibt davon unberührt.

§10 Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Bundeskleingartengesetzes der Bundesrepublik Deutschland und dem vereinsspezifischen Anhang zur Gartenordnung sowie dem Kleingartenpachtvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.
Können diese Streitigkeiten nicht im Schlichtungsverfahren geklärt werden, können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

§11 Die Revisionskommission

1. Der Verein wählt parallel zum Vorstand die Revisionskommission, die aus mindesten, zwei Personen besteht. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

3. Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, der Konten und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse sowie der Konten durch die Revisionskommission vorzunehmen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung jährlich vorzulegen.
Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.

§12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „
der Abgabeordnung kann der Verein nur durch einer zum ausschließlichen Zweck seiner Auflösung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen

2. Im Falle der Auflösung beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung über die Aufteilung des Vereinsvermögens, dass nur für gemeinnützige Zwecke Verwendung finden darf.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit für Steuerbegünstigte Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken (kleingärtnerische Nutzung) zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Potsdam Land ausgeführt werden.

Der Beschluss ist rechtskräftig, wenn von den anwesenden Mitgliedern mit 2 / 3 – Mehrheit die Auflösung des Vereins, beschlossen wird.

§13 Datenschutz

Zur Erfüllung des Vereinszweckes werden personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder erfasst und auf Grundlage des § 28 BDSG gespeichert. Über den Umfang und die Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung und Verwendung werden die Mitglieder informiert. Zwischen dem Verein und dem Vorstand wird zur Einhaltung der Datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Vereinbarung abgeschlossen.

§14 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von geforderten Änderungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist dieser von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§15 Inkraftsetzung der Satzung

1. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.04.1997 beschlossen; sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht Potsdam.

2. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der anwesenden Mitglieder (laut Anwesenheitsliste) für deren Änderung zustimmen müssen.

Teltow, den 13.04.1997
Änderung der Satzung:
MG Versammlung 02.09.2001
MG Versammlung vom 02.11.2014