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Satzung des Kleingartenvereins Teltow Ost e.V. Seit 1913 urkundlich
erwähnt In der Fassung von 1997 Registriert beim Amtsgericht Potsdam unter
VR 880
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen " Teltow Ost e. V. " . Er umfasst die Anlage
Birkengrund und Bahnhof, hat seinen Sitz in 14513 Teltow - Vereinshaus "
Birkengrund 49 ", Kreis Potsdam - Mittelmark.
2. Der Verein ist im
Amtsgericht Potsdam unter Nummer VR 880 registriert.
3. Der Verein ist
Rechtsnachfolger der Sparte Teltow Ost des ehemaligen VKSK und führt dessen
kleingärtnerische Gemeinnützigkeit fort.
4. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen
Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Verein dient dem Gemeinwohl indem
er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des
Kleingartenwesens einsetzt. Dabei geht es insbesondere um die Schaffung,
Sicherung und ökologischen orientierten Nutzung der Kleingärten. Der Verein
ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für
die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter
Zielsetzung.
3. Dem Verein obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a)
Zusammenarbeit mit den zuständigen Volksvertretungen, kommunalen Verwaltungen
und Einrichtungen, b) Förderung aller Maßnahmen, die geeignet sind, Anlage
und Gärten zu erhalten, neue bereitzustellen und ihre Dauernutzung zu
gewährleisten, c) Aufbau und Unterhaltung gemeinschaftlicher Einrichtungen,
d) der Vertiefung der Heimatliebe und Pflege der humanistischen Tradition und
des kulturellen Erbes der Kleingärtnerbewegung. e) der Förderung der
Jugendarbeit
§ 3
Mitgliedschaft im Verein
1. Mitglied im Verein kann jeder volljährige Bürger werden, der seinen
ständigen Wohnsitz auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland hat.
2. Über die Aufnahme zum Mitglied entscheidet der Vorstand.
3. Die
Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
4.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine
Entscheidung mit. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet die
Gründe die zur Ablehnung geführt haben zu nennen. Bei Ablehnung kann der
Antragsteller Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung auf der nächsten Turnusmäßigen Versammlung. 5. Die
Mitgliedschaft wird nach Zustimmung durch den Vorstand, Vorlage eines
Führungszeugnisses, Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des Mitgliedsbeitrages, der
Aushändigung der Satzung und deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam. 6.
Die Mitgliedschaft ist nicht auf Dritte übertragbar.
7. Optionen für
Ehegatten und Kinder.
§ 4
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht: a) - sich an der
Arbeit des Vereins zu beteiligen, - vereinseigene Einrichtungen zu nutzen,
- sich zu allen Problemen und Angelegenheiten, die die Ziele und Aufgaben des
Vereins betreffen, zu äußern und zur Willensbildung beizutragen.
b) einen
Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.
c) für alle
Wahlfunktionen des Vereins zu kandidieren.
2. Jedes Mitglied hat die
Pflicht:
a) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
einzuhalten und bei deren Erfüllung aktiv mitzuwirken;
b) die
festgesetzten Jahresbeiträge sowie die Umlage bis zum 31.11. jeden Jahres für
das darauffolgende Geschäftsjahr, termingerecht an den Verein zu entrichten;
die Höhe der Jahresbeiträge und die Höhe der Umlage werden unter Beachtung
notwendiger Abgaben von der Mitgliederversammlung beschlossen.
c) die von
der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.
Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist ein von der Mitgliederversammlung
beschlossener Ersatzbetrag zu entrichten. Schuldet ein Mitglied fällige
Jahresbeiträge länger als drei Monate, ohne ausdrückliche Stundung erhalten zu
haben, ruhen seine Rechte.
d) das Eigentum des Vereins zu schützen und zu
pflegen sowie das Gemeinwohl im Verein zu unterstützen. e) Jeden Wechsel der
Hauptwohnung dem Vorstand innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft im Verein endet durch:
- schriftlicher Austrittserklärung,
- Ausschluss, - Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes, - Tod.
In diesen Fällen sind durch den Verein die notwendigen Veränderungen in den
Rechtsbeziehungen herbeizuführen.
2. Der Austritt aus dem Verein ist
bis zum 30.06. des laufenden Jahres beim Vorstand zu erklären. Die
beschlossenen Beiträge und Umlagen sind bis zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres zu entrichten. Begründete Ausnahmen sind durch den Vorstand
zu regeln.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, a) Wenn ein
Mitglied gegen die Satzung, die Gartenordnung des Landes Brandenburg oder der
Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten in grober Weise verstößt;
b)
wenn ein Mitglied seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder der
Nutzung der Kleingartenparzelle an Dritte überträgt;
c) durch sein
Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt
oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält;
d) wenn ein Mitglied sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein entzieht
und trotz Mahnung innerhalb einer gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht
nachkommt.
e) Im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von
Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung oder persönlicher
Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von einem Monat seinen Verpflichtungen
nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit
seiner Mitglieder und teilt dies dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mit.
4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monat schriftlich
Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand auf seiner
nächsten Sitzung nach Anhörung des Mitgliedes mit 2/3- Mehrheit der Anwesenden
und legt seien Beschluss der Mitgliederversammlung vor.
5. Über den
Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen. a) Kann das
Mitglied aus Krankheits- oder anderen zwingenden Gründen nicht an der
Mitgliederversammlung teilnehmen, ist der gefasste Beschluss der
Mitgliederversammlung in Abwesenheit des Mitgliedes auszusprechen.
b) Der
Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig. Der
Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen.
6. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft endet das Pachtverhältnis für eine Kleingartenparzelle mit einer
Frist von einem Monat.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die
Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle
finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der
Mitgliedschaft zu begleichen.
8. Wird ein Garten aus Altersgründen oder
wegen Tod von Mitgliedern aufgegeben, haben Erbberechtigte das (der) Aufgebenden
/ des (der) Verstorbenen gegenüber anderen Interessenten das Vorrecht zum
Abschluss eines Unterpachtvertrages, wenn sie Mitglied des Vereins Teltow Ost
e.V. werden. 9. Das Nutzungsverhältnis kann erst beendet werden, wenn für den
Garten ein nachfolgender Nutzer vorhanden ist, es sei denn, §5 (1) b, c oder d
trifft zu.
§ 6
Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionskommision
d) eine Vorstandsunabhängige
Schlichtungskommission
§ 7
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird
jeweils nach einem jährlich zu erstellenden Arbeitsplan, mindestens einmal im
Jahr einberufen. Die Mitgliederversammlung wird ferner einberufen, wenn ein
Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand
einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder durch Aushang in den Schaukästen
auf dem Vereinsgelände mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Termin zu
erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins. Die Leitung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, einen seiner
Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten
Versammlungsleiter.
3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen
entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der
Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend. Die Abstimmung über
Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer
Abstimmung erfolgen.
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
5. Zur
Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Beschlussfassung über diese
Satzung bzw. Satzungsänderungen
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der
Revisionskommission
d) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen,
Gemeinschaftsleistungen, Abgeltungen von Aufwendungen des Vorstandes u.a.
e) Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder
die Auflösung des Vereins sowie aller Grundsatzfragen des Vereins und Anträgen.
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung
von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über
den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des
Berichtes der Revisionskommission sowie Entlastung des Vorstandes und der
Revisionskommission im Rahmen von Neuwahlen.
7. Bei Abwicklung
rechtlicher Geschäfte ab 10000 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich. ( gilt im Zusammenhang mit § 8 Abs. 5 )
8. Über die
Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches durch den Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vereinsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf bis fünfzehn
Mitgliedern - dem / r Vorsitzenden - mindestens einem / r
stellvertretenden Vorsitzenden - dem / r Verantwortlichen für Finanzen /
Kassierer - dem / r Schriftführer / in - sowie weiteren gewählten
Mitgliedern
2. Der Vorstand wird in der Regel für 4 Jahre gewählt. Seine
Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können
während Ihrer Amtszeit durch den Vorstand mehrheitlich abgewählt werden, wenn
sie die ihnen übertragenden Aufgaben nicht der Satzung entsprechend ausüben oder
aus persönliche Gründe ausüben können. Eine Funktionsentbindung von einzelnen
Mitgliedern des Vorstandes ist auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung
zulässig.
3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens
einmal monatlich während der Gartensaison. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn der / die Vorsitzende oder deren Stellvertreter / in und mindestens fünf
weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse sind in einem
Protokoll festzuhalten, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
4. Aufgaben des Vorstandes
a) laufende
Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
und Durchführung derer Beschlüsse
c) Verwaltung und Pflege der
Gemeinschaftseinrichtungen
d) Der Vorstand ist berechtigt Ordnungsstrafen
zu erheben deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird
5. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem / r Vorsitzenden, dem / r
oder den stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem / r Kassierer / in. Jeweils
zwei der vorgenannten Personen vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Für spezielle Vertretungsverhandlungen kann
durch den Vorstand eine schriftliche Vollmacht an eine weitere Person im
Einzelfall erteilt werden.
6. Der Kassierer / in verwaltet die Kasse und
die Konten des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den
erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
7. Der Verein kann bei Bedarf
Kommissionen berufen.
§ 9
Finanzierung / Aufwendungen
/ Vergütung
1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus
Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Verpachtung des
Vereinshauses, Spenden oder Stiftungen für kleingärtnerische gemeinnützige
Zwecke. 2. Tätigkeitsbericht bis 30.11. des Folgejahres 3. Der Verein ist
uneingeschränkt verantwortlich für die Führung auch aller finanziellen
Angelegenheiten des Vereins 4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können
den Vereinsmitgliedern und den gewählten Vorstandsmitgliedern Arbeitsstunden
sowie pauschalierte Aufwandsentschädigungen gemäß § 670 BGB gezahlt werden. Die
Erstattung von Auslagen gegen Beleg bleibt davon unberührt.
§ 10
Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen
Mitgliedern, oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem
Bundeskleingartengesetzes der Bundesrepublik Deutschland und dem
vereinsspezifischen Anhang zur Gartenordnung sowie dem Kleingartenpachtvertrag
ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu
führen. Können diese Streitigkeiten nicht im Schlichtungsverfahren geklärt
werden, können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung
anstreben.
§ 11
Die Revisionskommission
1. Der Verein wählt parallel zum Vorstand die Revisionskommission, die aus
mindesten, zwei Personen besteht. Eine Wiederwahl ist möglich.
2.
Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder
Beaufsichtigung durch den Vorstand.
3. Die von der Mitgliederversammlung
gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen
teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, der Konten und des Belegwesens
vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse
sowie der Konten durch die Revisionskommission vorzunehmen. Der Prüfungsbericht
ist der Mitgliederversammlung jährlich vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken
sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke " der
Abgabeordnung kann der Verein nur durch einer zum ausschließlichen Zweck seiner
Auflösung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen
2. Im Falle der Auflösung beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung
über die Aufteilung des Vereinsvermögens, dass nur für gemeinnützige Zwecke
Verwendung finden darf.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der
Gemeinnützigkeit für Steuerbegünstigte Zwecke ist das Vereinsvermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken (kleingärtnerische Nutzung) zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes Potsdam Land ausgeführt werden.
Der Beschluss ist
rechtskräftig, wenn von den anwesenden Mitgliedern mit 2 / 3 - Mehrheit die
Auflösung des Vereins, beschlossen wird.
§13 Datenschutz
Zur Erfüllung des Vereinszweckes werden personenbezogenen Daten der
Vereinsmitglieder erfasst und auf Grundlage des § 28 BDSG gespeichert. Über
den Umfang und die Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung und Verwendung
werden die Mitglieder informiert. Zwischen dem Verein und dem Vorstand wird
zur Einhaltung der Datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Vereinbarung
abgeschlossen.
§14 Salvatorische Klausel
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen
selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von geforderten Änderungen des
zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den
Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der
Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen.
In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist dieser von der
Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 15
Inkraftsetzung der Satzung
1. Die Satzung wurde auf der
Mitgliederversammlung am 13.04.1997 beschlossen; sie gilt mit dem Tage der
Registrierung beim Amtsgericht Potsdam.
2. Änderungen der Satzung
bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der
anwesenden Mitglieder (laut Anwesenheitsliste) für deren Änderung zustimmen
müssen.
Teltow, den 13.04.1997 Änderung der
Satzung: MG Versammlung 02.09.2001 MG Versammlung vom 02.11.2014
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